Kurt Krause Fahrzeugbau und Tragfedern GmbH

Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Vertragsabschluss

1.1
Alle Bestellungen und Verträge erfolgen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen, soweit im Ein¬zelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

1.2
Etwaige Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, es sei denn wir hätten diese ausdrücklich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen den Vertrag durchführen oder Zahlung auf den Kaufpreis entgegennehmen.

 

2. Kostenvoranschläge, Stornierung

2.1
Von uns erteilte Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben. Überschreitungen des unverbindlichen Kostenvoranschlages von bis zu 15 % behalten wir uns bei notwendigen Arbeiten ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers vor.

2.2
Falls der Besteller einen bestätigten Auftrag storniert, können wir 10% des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Der zu ersetzende Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

 

3. Preise

3.1
Unsere Preise verstehen sich, soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, ab Werk oder Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenleistungen wie Überführungskosten, Fracht, Verpackung usw. werden zusätzlich berechnet und gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder Materialkosten, Steuern, Zölle oder Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerun¬gen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preis¬erhöhung mehr als 5 % beträgt.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1
Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen gewähren wir 2 % Skonto; der Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn sämtliche älteren Rechnungen bezahlt sind.

4.2
Aufrechnung mit anderen Forderungen, außer solchen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

4.3
Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Die durch Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen etc. trägt der Besteller. Sie sind auf Anforderung sofort zahlbar. Tritt nach Annahme ei¬nes Wechsels oder nach Vereinbarung der Stundung einer Forderung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners ein, so sind wir berechtigt, sofort Zahlung der außenstehen¬den Forderungen zu verlangen.

 

5. Lieferung

5.1
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung soweit eine solche erteilt wird, sonst mit mündlicher Entgegennahme des Auftrags, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Empfänger mitgeteilt ist. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

5.3
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verän¬dern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörun¬gen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten. Wird die Lieferfrist durch diese Ereignisse um mehr als einen Monat verlängert, haben beide Seiten das Recht, unter Ausschluss weiter¬gehender Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

5.4
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegen¬stand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

5.5
Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, sofern der Besteller nicht durch die Teilleistungen oder durch die mit der Teilleistung einhergehenden Rechtsfolgen unangemessen benachteiligt wird.

 

6. Versand

6.1
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

6.2
Bei Instandsetzung erfolgt der Versand in allen Fällen frei auf Rechnung des Bestellers. Bei Handelsware wird eine auftragsindividuelle Frachtkostenbeteiligung, abhängig vom Warenwert, Beschaffungsaufwand, der Versandart und -strecke berechnet.

6.3
Der Versand erfolgt, sofern keine Versandvorschriften vom Besteller gegeben werden, nach unserem besten Ermessen, ohne Gewähr für den schnellsten oder besten Transportweg.

6.4
Transportschäden sind unverzüglich, spätestens nach fünf Arbeitstagen zu melden und werden, sofern wir für den Schaden einzustehen haben, gegen Vorlage der Schadensanerkennung des Frachtführers ersetzt.

7. Rücklieferungen

 

7.1
Eine Rücknahmepflicht der von uns ordnungsgemäß gelieferten Teile besteht grundsätzlich nicht. Sollten wir uns trotzdem im Einzelfall bereit erklären, bestellte und mangelfreie Teile zurückzunehmen, so muss die Ware sicher verpackt innerhalb von acht Tagen nach Rücknahmezusage mit Rechnungs- und Liefer¬scheinkopie bei uns eingehen. Für Einlagerungs- und Verwaltungskosten machen wir 15 % des Teile¬wertes sowie entstandene Fracht- und sonstige Kosten geltend.

7.2
Speziell gefertigte, extra beschaffte sowie instandgesetzte Teile können grundsätzlich nicht zurückge¬nommen werden. Für Transportverluste und -beschädigungen rückgelieferter Ware haftet der Besteller.

 

8. Anlieferung

Die Anlieferung von Reparatur- und Altteilen hat grundsätzlich frei Haus zu erfolgen. Von uns verauslagte Frachten und Rollgelder werden dem Besteller wieder in Rechnung gestellt.

 

9. Abnahme

9.1
Der Besteller hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kauf¬gegenstand abzunehmen.

9.2
Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten mit höchstens 20 km zu halten. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Besteller oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Besteller für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

9.3
Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziff. 1 nicht innerhalb von 21 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Besteller die Abnahme ablehnen.
 

9.4
Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereit¬stellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir berechtigt, dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, das wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklä¬rung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts nicht imstande ist.

 

10. Gewährleistung

10.1
Angaben in bei Vertragsschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Ma¬ße und Gewichte usw. des Leistungsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu be¬trachten und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass wir für bestimmte Eigenschaften ausdrücklich eine Garantie übernehmen.

10.2
Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, dem Hersteller/Importeur, oder dessen Gehilfen, haften wir nicht, wenn wir die Äußerungen nicht kannten oder nicht kennen mussten, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, daß die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben.

10.3
Wir haften nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Die Gewährleistung ist ausge¬schlossen bei Lieferung von alten oder gebrauchten Materialien oder Ersatzteilen.

10.4
Die Gewährleistung erstreckt sich bei Reparaturen und Instandsetzungen auf die einwandfreie handwerk¬liche Ausführung sowie auf die Maßhaltigkeit und Erhaltung der Festigkeit und Tragfähigkeit der instand¬gesetzten Fahrzeuge oder Gegenstände. Bei Warenlieferungen leisten wir Gewährleistung für Fehlerfrei¬heit nach dem jeweiligen Stand der Technik.

10.5
Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels setzen im Falle des Handelskaufs voraus, dass dieser den ihm nach § 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.6
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Ist der Besteller ein Verbraucher so beträgt die Gewährlei¬stungsfrist zwei Jahre, bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Dies gilt nicht, wenn wir grob schuldhaft gehandelt haben oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, ver¬jähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

10.7
Werden in freien Werkstätten Mängel an unseren Arbeiten festgestellt, sind wir vor Fortsetzung der Arbeiten zum Zwecke der Beseitigung der Mängel zu verständigen. Unterbleibt diese Benachrichtigung, gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten und sonstigen Nachteile zu Lasten des Bestellers.

10.8
Werden vom Besteller oder von Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, haften wir nicht für daraus entstehende Kosten, Folgen und Nachteile.

10.9
Für alle während der Gewährleistungszeit gemeldeten und berechtigten Reklamationen leisten wir durch kostenlose Nachlieferung bzw. Nachbesserung Gewähr. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Fehlschlag liegt vor, wenn eine zumutbare Zahl von Nachbesserungsversuchen nicht zum Erfolg geführt hat, wenn sie sonst unmöglich ist oder nicht binnen einer vom Besteller gesetzten, angemessener Frist erfolgt.

 

11. Haftung

11.1
Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder wir haften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11.2
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

11.3
Für Schäden und Verluste an uns zur Instandsetzung bzw. zum Neuaufbau übergebenen Gegenstände haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadenshaftung beschränkt sich jedoch der Höhe nach auf die Kosten der Schadensbeseitigung an dem uns übergebenen Gegenstand, höchstens jedoch auf den Zeitwert des beschädigten Gegenstandes am Tage der Beschädigung. Der Ersatz weitergehenden, insbesondere mittelbaren Schadens, ist ausgeschlossen.

11.4
Wir haften nicht für Mängel an Aggregaten, deren Behebung nicht in den Auftrag des Reparaturumfangs fälIV Wir haften nicht für Diebstahl an unverschließbaren Fahrzeugen, für Schäden an Motoren aufgrund fehlenden Frostschutzes oder den Inhalt und die Ladung uns zur Reparatur übergebener Fahrzeuge.

11.5
Unberührt bleibt die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 5 abschließend geregelt.

11.6
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

12. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

12.1
Von uns gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Als Zahlung gilt bei Hingabe von Wechseln und Schecks deren endgültige Einlösung. Der Besteller darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, sind wir unverzüglich zu unterrichten.

12.2
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigem Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren (Kontokorrentklausel).

12.3.
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag und wegen noch offenstehenden Forderungen aus früheren gegenseitigen Auftragsverhältnissen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der Auftragsverhältnisse in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu.

12.4.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden uns bereits jetzt die daraus an den Kunden entstehenden Forderungen bis zur Höhe und zur Sicherung unserer jeweiligen Forderungen abgetreten. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat uns auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm c*us der Weiterveräußerung zustehen.

12.5
Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Erzeugnissen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum an der von uns gelieferten Ware hierdurch, so wird bereits jetzt vereinbart, daß wir an den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum erwerben, welches der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahrt. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Rechnungsbetrag unserer Waren im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstandes entspricht. Für die Weiterveräußerung gilt Absatz 12.4 entsprechend; die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung wird jedoch schon jetzt in Höhe des entstehenden Bruchteils an uns abgetreten.

12.6
Übersteigen die uns hiernach gegebenen Sicherungen den Gesamtbetrag unserer Forderungen um 20 % oder mehr, so kann der Besteller hinsichtlich des überschießenden Betrages die Freigabe von Sicherungsgegenständen verlangen.

 

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus den Lieferungen und Leistungen sich ergebenden Rechten und Pflichten ist für beide Vertragsparteien Dresden.

 

14. Gerichtsstand, Rechtswahl

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Dresden als Gerichtsstand vereinbart. Die Beziehungen zwischen beiden Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Krause Fahrzeugbau &
Tragfedern GmbH
Tittmannstraße 24
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